Arbeitsausfälle aufgrund der Einstufung des Elsass als Corona-Risikogebiet

Ausgleich über Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich möglich

Das Regierungspräsidium Freiburg hat gestern darüber informiert, dass die französische Region Grand Est (bestehend aus den ehemaligen Regionen Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne) im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zum Risikogebiet erklärt wurde. Daraus resultieren Empfehlungen für Arbeitnehmer und Beschäftigte, in deren Folge die Arbeit in einzelnen Unternehmen aufgrund von fehlenden Arbeitnehmern zumindest vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt fortgeführt werden kann.

Ein infolgedessen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des Paragraphen 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Damit ist ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mithilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes grundsätzlich möglich, wenn die Arbeitnehmer und Beschäftigten auch tatsächlich von einem Entgeltausfall betroffen sind und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden.

Für Arbeitnehmer und Beschäftigte, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verboten ist, kann der Arbeitgeber eine Entschädigung nach § 56 IfSG in Höhe des Verdienstausfalls beim zuständigen Gesundheitsamt beantragen.

Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Informationen über die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld (KUG) und Videoanleitungen finden sie auf der Seite https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen.
Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat auf ihrer Internetseite einen eigenen Bereich für KUG im Zusammenhang mit dem Corona-Virus veröffentlicht, der laufend aktualisiert wird:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld.

Darüber hinaus stehen die Agenturen für Anfragen und Beratungen zur Verfügung. Die Nummer der bundesweiten Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg, Presseinformation Nr. 15/ 2020 – 13. März 2020

 


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