Der Arbeitsmarkt ist aufnahmefähig:

Der Bedarf an Fachkräften bleibt auf einem hohen Niveau

  • 212.874 Arbeitslose im März 2022
  • Quote sinkt auf 3,4 Prozent
  • Jugendarbeitslosigkeit bleibt bei 2,3 Prozent

 

Arbeitslosigkeit
Die Stabilisierung am Arbeitsmarkt in Baden-Württemberg setzt sich fort: im März sinkt die Arbeitslosenquote erneut auf 3,4 Prozent und die Zugangszahlen in Arbeitslosigkeit nehmen weiter ab. Der Anteil der Langzeitarbeitslosen verringert sich weiterhin, verbleibt jedoch auf hohem Niveau.
Im März 2022 waren in Baden-Württemberg 212.874 Menschen arbeitslos gemeldet, 6.032 und damit 2,8 Prozent weniger als im Februar. Die Arbeitslosenquote sinkt auf 3,4 Prozent. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen bleibt die Arbeitslosenquote gegenüber Februar unverändert. Damit setzt sich der stabil gute Trend der letzten Monate weiter fort.

Der Arbeitsmarkt bleibt aufnahmefähig
Trotz eines leichten Rückgangs bei den gemeldeten Arbeitsstellen bewegt sich die Kräftenachfrage weiter auf einem hohen Niveau. Im Vergleich zum März 2021, als die Wirtschaft noch vom zweiten Lockdown betroffen war, ist die Kräftenachfrage überall gewachsen.
Prozentual am kräftigsten hat der gemeldete Stellenbestand im Gastgewerbe (vom zweiten Lockdown neben den Sonstigen Dienstleistungen besonders beeinträchtigt), bei den Qualifizierten Unternehmensdienstleistungen und im Verarbeitenden Gewerbe zugenommen. Bei Verkehr und Logistik sowie im Handel ist die Kräftenachfrage im Vergleich zum März 2021 ebenfalls um mehr als die Hälfte gestiegen. Auch das Vor-Corona-Krisen-Niveau ist in den meisten Branchen inzwischen erreicht bzw. überschritten.
Christian Rauch, Leiter der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit beurteilt den aktuellen Arbeitsmarkt wie folgt: „Der Normalisierungskurs nach Corona setzt sich fort. Die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine werden von den aktuellen Arbeitsmakrtzahlen noch in keinster Weise erfasst. Da bleibt es abzuwarten.“ Die Langzeitarbeitslosen – Personen, die länger als ein Jahr arbeitslos gemeldet sind – profitieren von diesem guten Trend nur gering. Zwar nimmt die Anzahl der Langzeitarbeitslosen im März um 1.882 Menschen ab, jedoch liegt der Anteil der Langzeitarbeitslosen an allen Arbeitslosen weiterhin mit 34,8 Prozent über dem Vorjahresniveau (März 2021 30,3 Prozent).

Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Juni 2022
Die Zahl der Betriebe, die Kurzarbeit anzeigen, ist im Vergleich zum Vormonat erneut gesunken. Im März zeigten in Baden-Württemberg 935 Betriebe für 14.216 Beschäftigte Kurzarbeit an. Hochrechnungen für die tatsächlich realisierte Kurzarbeit auf Landesebene für den Monat Dezember 2021 zeigen, dass im Vergleich zu Oktober und November 2021 im Dezember zwar weniger Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen waren, aber dafür in mehr Betrieben. Die Struktur der Kurzarbeit hat sich aufgrund der Einschränkungen insbesondere auf kleine Unternehmen nochmals verlagert.
Die tatsächlich realisierte Kurzarbeit kann aufgrund der statistischen Erfassungslogik ausschließlich bis August 2021 ausgewiesen werden.
Der Gesetzgeber hat die Verlängerung der Sonderregelungen für die Kurzarbeit bis zum 30.06.2022 beschlossen. Zur Gesetzesänderung gehört der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze sowie die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit.
 
Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Bis zum 30.06.2022 wird zudem weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Auch Beschäftigte in der Leiharbeit können unterstützt werden. Die Bezugsdauer wird für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, verlängert. Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent haben bis Ende Juni weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
 
Bis Ende Juni bleibt es während der Kurzarbeit weiterhin möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.
 
Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
 
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Auswirkungen des Krieges in der Ukraine
Die aktuellen Arbeitsmarktzahlen zeigen noch keinen Effekt des Krieges in der Ukraine. Der Statistikservice der Bundesagentur für Arbeit hat jedoch bereits eine Seite als Hintergrundinformation, was der Krieg für den Arbeitsmarkt bedeuten könnte, eingerichtet:
Hintergrundinformationen Auswirkungen Ukraine
 
Christian Rauch ist hier sehr deutlich: „In der aktuellen Situation geht es zuallererst darum, den Menschen Sicherheit und Obdach zu gewähren. Sind die geflüchteten Menschen bereit und stabil eine Arbeit aufzunehmen, streben wir als Bundesagentur für Arbeit eine langfristige, bildungsadäquate Einmündung in den Arbeitsmarkt für die Menschen aus der Ukraine an.“
 
Durch die Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG, mit der die aus der Ukraine geflüchteten zur Zeit nach Deutschland einreisen, haben sie einen sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Dieser Titel muss jedoch zuerst durch die Ausländerbehörde erteilt sein, bevor die Geflüchteten in der Agentur für Arbeit vorsprechen können. Die Vorsprachen sind bisher sehr gering.
 
Weitere aktuelle Informationen zum Thema Zugang zum Arbeitsmarkt finden Sie auf unserer Internetseite: https://www.arbeitsagentur.de/ukraine  

Quelle: Presseinformation Nr. 07/ 2022 der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg

 


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