Hochwasserbedingte Betriebsschäden?

Lesen Sie hier die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Foto: morguefile.com

Am Wochenende haben Unwetter mit Hagel und sintflutartige Regenfälle in einigen Teilen Baden-Württembergs für große Schäden gesorgt.
Aufgrund der enormen Wassermassen ist auch eine Vielzahl von Betrieben im Land von den Fluten in Mitleidenschaft gezogen worden, so dass der Geschäftsbetrieb nur bedingt oder gar nicht möglich ist.
Die Agentur für Arbeit informiert Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, denen betriebliche Hochwasserschäden entstanden sind, über die Unterstützungsmöglichkeit mit Kurzarbeitergeld, das unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann:

1. Für Arbeitsausfälle, die unmittelbar aufgrund des Hochwassers eintreten,
kann Kurzarbeitergeld gewährt werden. Es handelt sich hierbei um ein
unabwendbares Ereignis.

2. Mittelbare Betroffenheit (z.B. Produktion eines Abnehmerbetriebes wird
eingeschränkt, weil eine Zulieferung durch den von Hochwasser betroffenen
Betrieb nicht mehr erfolgt) stellt regelmäßig einen Arbeitsausfall aus
wirtschaftlichen Ursachen dar, der bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
einen Kurzarbeitergeld-Anspruch entstehen lassen kann.

3. Kurzarbeitergeld kann gewährt werden, wenn in einem Abrechnungszeitraum (Kalendermonat) für mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer/innen (eines Betriebes oder eines Betriebsteiles) mehr als 10 Prozent Arbeitsentgelt ausfällt. Übernimmt eine Betriebsausfallversicherung den Schaden, ist keine Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich.

4. Freiwillig geleistete Stunden, die der Beseitigung der Folgeschäden eines
unabwendbaren Ereignisses im Betrieb dienen (Aufräumungsarbeiten)
vermindern den Kurzarbeitergeld-Anspruch nicht. Es handelt sich dabei
um keine produktive bzw. wertschöpfende Tätigkeit am Arbeitsplatz. Vielmehr
wohnt dieser Tätigkeit eine schadensmindernde Funktion inne, die
dazu beiträgt, die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes zu mindern.

5. Kurzarbeitergeld kann aber nicht gewährt werden, wenn Arbeitnehmer/
innen nicht arbeiten können, weil der Weg zur Arbeit nicht möglich ist
oder weil sie anderswo beim Aufräumen helfen. Das unabwendbare Ereignis
muss den Betrieb direkt treffen.

6. Auszubildende können ab dem ersten Tag des Arbeitsausfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, da die Möglichkeit der Fortsetzung der Ausbildung ebenfalls entfällt.

7. Die Auflösung von Arbeitszeitguthaben wird im Regelfall nicht eingefordert, wenn diese Krisensituation die betroffenen Betriebe in ihrer Liquidität erheblich belasten wird und damit die wirtschaftliche Zumutbarkeit dieser Schadensminderungsregelung nicht gegeben ist.

8. Gleiches gilt für die Einbringung von Urlaubsansprüchen aus dem laufenden Urlaubsjahr (und zulässig übertragene, jedoch nicht verfallene, Resturlaube).

9. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt nach den derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen der §§ 95 ff. SGB III und der hierzu ergangenen Weisungen. Hinweise dazu enthält u.a. das Merkblatt für Arbeitgeber.

10. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist die schriftliche Anzeige des Arbeitsausfalls in dem Kalendermonat, für den Kurzarbeit erstmals abgerechnet werden soll (für Mai bis 31.05., für Juni bis 30.06.) Die Anzeige kann (zunächst) formlos per E-Mail oder Fax bei Ihrer Arbeitsagentur erstattet werden und muss folgende Angaben enthalten: Betroffener Betrieb oder betroffene Betriebsteile, Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen, Anzahl der voraussichtlich vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer/innen sowie Beginn und voraussichtliche Dauer des Arbeitsausfalls. Vordrucke zur Anzeige und Abrechnungen des Kurzarbeitergeldes finden Sie in beschreibbarer Form auf dem Internetauftritt www.arbeitsagentur.de.

11. Kurzarbeitergeld kann für maximal 6 Monate in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgeltes gewährt werden.

12. Eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Ausfallzeiten, ähnlich des Jahres 2002, ist nicht möglich.

Sind Sie als Arbeitgeber von Hochwasserschäden betroffen und Ihr Betriebsablauf ist eingeschränkt?
Informieren Sie sich unter der kostenlosen Service-Rufnummer der Arbeitsagentur 0800 4 5555 20 über die Möglichkeiten und Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld.

Quelle: Pressemeldung Nr. 15 / 2016 – 31. Mai 2016 der Agentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg

 

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