Kurzarbeit neu anzeigen – Anrechnung KUG auf Wirtschaftshilfe

Nach dem ersten Lockdown im Frühjahr zeichnete sich eine – zumindest leichte – wirtschaftliche Erholung ab, sodass einige Betriebe im Sommer die coronabedingte Kurzarbeit wieder beenden konnten. Nun stehen viele von ihnen – insbesondere im Bereich Hotel, Gaststätten und Kultur – aufgrund des aktuellen Teil-Lockdowns erneut vor einer unfreiwilligen Betriebseinschränkung oder -pause.
Für sie ist wichtig zu wissen: Nach drei Monaten ohne Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) muss der erwartete Arbeitsausfall erneut im ersten Monat angezeigt werden.
 
Aufgrund der neuen Verordnungen sind viele Betriebe und Unternehmen ab November gezwungen, erneut kurzzuarbeiten. Betriebe, die bereits in der Vergangenheit Kurzarbeit angezeigt hatten, müssen dabei beachten, dass bei Unterbrechungen des KUG-Bezugs von mindestens drei zusammenhängenden Monaten der bisherige Anspruch auf KUG endet. Dies gilt auch, wenn die Kurzarbeit ursprünglich für einen längeren Zeitraum bewilligt wurde.
Bei neuen Arbeitsausfällen nach einer mehr als dreimonatigen Unterbrechung müssen dann die Voraussetzungen neu nachgewiesen und fristgerecht innerhalb des ersten Monats angezeigt werden; dafür beginnt dann aber auch die Bezugsdauer von Neuem.
 
Beispiel: Ein Betrieb hat im März 2020 für den Zeitraum von März bis Dezember Kurzarbeit angezeigt; dieser Zeitraum wurde von der Agentur für Arbeit auch bewilligt. Seit August wird in dem Betrieb allerdings wieder voll gearbeitet. Wird ab November erneut Kurzarbeit nötig, muss sie im November erneut angezeigt werden. Erst nach dieser Anzeige kann dann monatlich nachträglich eine Abrechnung des KUG erfolgen.
 
Wichtig: Die erhöhten Leistungssätze ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat stehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch in einem neuen Kurzarbeitszeitraum weiter zu. Die Unterbrechung löst also keinen Neubeginn der individuellen Bezugsdauer aus.
 
KUG wird auf Wirtschaftshilfe angerechnet
Betriebe, die vom angeordneten Teil-Lockdown betroffen sind und die kürzlich von der Bundesregierung beschlossene außerordentliche Wirtschaftshilfe (Umsatzausfallentschädigung) beantragen, beziehen Kurzarbeitergeld (KUG) wie bisher auch. Dieses KUG wird in der Folge bei der Berechnung der Wirtschaftshilfe angerechnet, KUG und Wirtschaftshilfe werden also nicht addiert.
 
 
Weiterführende Informationen gibt es unter:
 
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/ und
 
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html
 
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg, Presseinformation Nr. 72/ 2020 – 10. November 2020

 


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