Qualifizierungschancengesetz: „Schon jetzt erfreuliche Ergebnisse“

Mit dem Qualifizierungschancengesetz (QCG) werden seit dem 1. Januar 2019 die Möglichkeiten der Weiterbildungsförderung deutlich ausgebaut und verbessert: Beschäftigte erhalten unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße Zugang zur Weiterbildungsförderung, wenn sich ihre Tätigkeit durch neue Technologien verändert oder vom Strukturwandel bedroht wird oder wenn sie eine Umschulung zu einem Engpassberuf anstreben. Ausschlaggebend für das Gesetz waren der durch Digitalisierung und E-Mobilität ausgelöste Strukturwandel am Arbeitsmarkt sowie der zunehmende Fachkräftemangel in einigen Branchen.
 
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Betriebsgröße und umfasst für einzelne Beschäftigte Weiterbildungskosten (etwa Lehrgangskosten) sowie unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitsentgeltzuschüsse für Betriebe bei weiterbildungsbedingten Arbeitsausfallzeiten.
 
Vorläufiges Resultat und erste Ergänzungen
„Das Qualifizierungschancengesetz hat in Baden-Württemberg schon jetzt für erfreuliche Ergebnisse gesorgt“, resümiert Christian Rauch, Leiter der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit. „2019 haben landesweit 3.348 Beschäftigte berufliche Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch genommen, das sind über 28 Prozent mehr als im Vorjahr.“
Als besonders positiv wertet der Leiter der Regionaldirektion Baden-Württemberg auch, dass die Zahl der Weiterbildungen, die zu einem Berufsabschluss führen, 2019 mit 1.373 sogar um rund 107 Prozent höher als im Vorjahr lag.
2019 nahmen knapp 40 Prozent der teilnehmenden Beschäftigten eine Weiterbildung in der Altenpflege auf, gut 20 Prozent im Bereich Fahrzeugführung im Straßenverkehr – beides Berufsfelder, die schon seit Längerem einen erheblichen Fachkräftemangel verzeichnen. „Ein Zeichen dafür, dass das Qualifizierungschancengesetz ein dringend notwendiger Schritt war“, kommentiert Christian Rauch diese Entwicklung.
 
In Berufen, die typischerweise vom Strukturwandel betroffen sind – etwa der Metallbearbeitung oder der Maschinenbau- und Betriebstechnik –, zeichnete sich auch aufgrund der landesspezifischen Unternehmensstruktur hingegen eine deutlich niedrigere Beteiligung an Weiterbildungsmaßnahmen ab.
Dem begegnen Ministerien, Verbänden und die Bundesagentur für Arbeit mit dem Konzept Qualifizierungsverbünde, das im Juli 2019 vorgestellt wurde: Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeitende vor allem kleinerer und mittlerer Unternehmen werden unternehmensübergreifend geplant und durchgeführt. Verbundmanager unterstützen diese Verbünde in Abstimmung mit dem Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit.
 
Aktuelle Weiterentwicklung
Am 29. Mai 2020 trat das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung in Kraft (auch bekannt als Arbeit-von-morgen-Gesetz – „AvmG“), in dem die Fördermöglichkeiten in einigen wesentlichen Punkten nochmals erweitert werden:

1.) Arbeitslose und Beschäftigte ohne Berufsabschluss haben einen Rechtsanspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung, wenn sie einen Berufsabschluss nachholen wollen. Die Voraussetzungen dafür sind wie schon zuvor die Eignung für den angestrebten Beruf, eine voraussichtlich erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildung und die Verbesserung der Beschäftigungschancen.

2.) Die Mindestdauer der Weiterbildungsmaßnahme wird von mehr als 160 Stunden auf mehr als 120 Stunden reduziert.

3.) Anpassungsqualifizierungen sollen auch dann zugelassen und gefördert werden können, wenn dabei Bildungsinhalte aus berufsqualifizierenden Studiengängen vermittelt werden.

4.) Die Fördermöglichkeiten von beruflicher Weiterbildung im Rahmen von Transferkurzarbeitergeld werden erweitert, d. h. die Beschränkung auf Ältere und Geringqualifizierte wird aufgehoben.
Außerdem verlängert sich im Rahmen des Gesetzes die Regelung zur (Weiterbildungs-) Prämie und zur Vergabemöglichkeit bei Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen und umschulungsbegleitenden Hilfen bis zum 31.12.2023.

Regionalchef Christian Rauch verweist auf künftige Änderungen des Qualifizierungschancengesetzes: „Zum 1. Oktober 2020 werden die Förderzuschüsse zu den Weiterbildungskosten und zu den Arbeitsentgeltzuschüssen erhöht. Voraussetzung dafür sind eine Betriebsvereinbarung bzw. eine tarifvertragliche Regelung oder besonderer Weiterbildungsbedarf. Außerdem sollen ab dem 1. Januar 2021 Sammelanträge zur Qualifizierung von Beschäftigten ermöglicht werden. Beides entspricht den Wünschen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der Vergangenheit immer wieder geäußert haben. Es bleibt zu hoffen, dass das zarte Pflänzchen Weiterbildung auch trotz Corona weiterwächst und gedeiht.“
Jetzt ist die Zeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das ausfallende Arbeitsvolumen zu nutzen, um sich für den Strukturwandel fit zu machen.
 
Informationen und Unterlagen zum Thema gibt es hier.

Quelle: Agentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg, Presseinformation 44/2020

 


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