„Scheinselbstständigkeit“: Honorarhöhe ist Kriterium

Ergebnis des BSG-Urteils vom 31.3.17

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 31. März 2017 zum Thema „Scheinselbstständigkeit“ die Forderungen der Deutschen Rentenversicherung gegenüber dem Landkreis Erlangen-Höchstadt abgewiesen.

Entscheidend für das Urteil war, dass das Honorar für die freiberuflichen Tätigkeiten eines Heilpädagogen viel höher war als vergleichbare Stundensätze von Festangestellten.

Das Urteil ist sehr wichtig, da hiermit ein neues Kriterium für die Ermittlung entsteht: Wenn das Honorar eines Freelancers so hoch ist, dass es eine selbstständige Eigenvorsorge zulässt – und wenn weitgehend weisungsfrei gearbeitet werden kann, liegt (zumindest in diesem konkreten Fall) keine Scheinselbstständigkeit vor.

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Quelle: SteadyNews

 


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