Was ist 2019 neu am Arbeitsmarkt?

Ein Überblick über wichtige Neuregelungen

>> Im ÜBERBLICK

Arbeitsmarktpolitik:
Mit dem Teilhabechancengesetz bieten sich neue Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt für langzeitarbeitslose Menschen. Das Qualifizierungschancengesetz stellt eine Reaktion auf die zunehmende Digitalisierung und Automatisierung sowie den demografischen Wandel dar. Die Agenturen für Arbeit treten künftig verstärkt als Beraterinnen für Weiterbildung und Qualifizierung in Erscheinung.

Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn steigt. Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt.

Sozialversicherung: Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung und die Sozialpauschale sinken. Die Zeitgrenzen für kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigungen in der Saisonarbeit bleiben erhöht.
 
>> IM DETAIL
 
Teilhabechancengesetz:
Mit dem Teilhabechancengesetz werden im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die beiden neuen Förderinstrumente "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" im § 16e SGB II und "Teilhabe am Arbeitsmarkt" im § 16i SGB II aufgenommen.
 
§16e SGB II - Eingliederung Langzeitarbeitsloser:
Über 25-Jährige, die zwei Jahre oder länger arbeitslos gemeldet sind, können bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit auf dem sozialen wie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über einen Zeitraum von zwei Jahren unterstützt werden. Die Lohnkosten werden im ersten Jahr bis zu 75 Prozent, im zweiten bis zu 50 Prozent übernommen. Die Arbeitnehmer er-halten für die Dauer der Förderung eine beschäftigungsbegleitende Betreuung zur Stabilisierung der Beschäftigung. 
 
§16i – Teilhabe am Arbeitsmarkt:
Über 25-Jährige, die sechs Jahre oder länger Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beziehen, können bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit künftig über einen Zeitraum von fünf Jahren gefördert werden. Bei schwerbehinderten Menschen und in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind greift die Förderung bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug. Die Jobcenter übernehmen dabei in den ersten beiden Jahren die vollen Lohnkosten; ab dem dritten Jahr wird der Lohnkostenzuschuss um jeweils zehn Prozent pro Jahr reduziert. Qualifizierungen und betriebliche Praktika sind möglich; die Kosten für notwendige Qualifizierungen werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro bezuschusst. Für die Dauer der Beschäftigungen wird auch hier eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung zur Verfügung gestellt. 
 
Qualifizierungschancengesetz:
Beschäftigte können künftig unabhängig von Alter, Qualifikation und Betriebsgröße Zugang zur Weiterbildungsförderung erhalten, wenn ihre Tätigkeit durch Technologien ersetzt werden kann bzw. in sonstiger Weise vom Strukturwandel bedroht wird oder wenn die Beschäftigten eine Umschulung in einen Engpassberuf anstreben. Das gilt auch für Beschäftigte im (aufstockenden) Leistungsbezug nach dem SGB II („Hartz IV“).
Die Förderung von Lehrgangskosten und die Höhe des Arbeitsentgeltzuschusses bei einer nicht abschlussorientierten Weiterbildungsmaßnahme – z. B. einer Anpassungsqualifizierung – ist dabei je nach Betriebsgröße gestaffelt und grundsätzlich an eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber gebunden:
Bis zu 100 Prozent der Lehrgangskosten können für Beschäftigte in Kleinstunternehmen sowie für Ältere und Schwerbehinderte übernommen werden. Für Beschäftigte in kleinen und mittleren Betrieben können bis zu 50 Prozent, in größeren Betrieben bis zu 25 Prozent und in Großbetrieben (über 2.500 Angestellte) bis zu 20 Prozent der Kosten übernommen werden.
Der Arbeitsentgeltzuschuss kann bis zu 75 Prozent bei Kleinstunternehmen übernommen werden, bis zu 50 Prozent bei kleinen und mittleren Betrieben, bis zu 25 Prozent bei größeren Betrieben und bei Großbetrieben.
Die Förderung von geringqualifizierten Beschäftigten bei Teilnahme an ab-schlussorientierten Weiterbildungen ist weiterhin mit Lehrgangskosten und einem Arbeitsentgeltzuschuss jeweils bis zu 100 Prozent möglich. (Grafik, siehe Anlage)
 
Stärkung der Beratung durch die Agenturen für Arbeit:
Künftig haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II – Anspruch auf die Weiterbildungs-beratung und Arbeitgeber stärkeren Anspruch auf Qualifizierungsberatung durch die Agenturen für Arbeit. Die Weiterbildungsberatung soll auch auf Maßnahmen, Angebote und Leistungen außerhalb der Arbeitsförderung und der Grundsicherung verweisen.
 
Der gesetzliche Mindestlohn wird angehoben:
Auf Vorschlag der Mindestlohnkommission hat die Bundesregierung die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2019 brutto 9,19 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
 
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt:
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt dauerhaft um 0,4 Prozentpunkte und – befristet bis Ende 2022 – um zusätzliche 0,1 Prozent-punkte. Ab Anfang 2019 liegt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei 2,5 Prozent.
 
Die Sozialversicherungspauschale sinkt:
Die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes wichtige Sozialversicherungspauschale, die zusammen mit Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vom täglichen Bemessungsentgelt abgezogen wird, sinkt von 21 auf 20 Prozent.
 
Die Zeitgrenzen in der Saisonarbeit bleiben höher:
Zur Entlastung von Betrieben in der Saisonarbeit – etwa in der Landwirtschaft oder im Hotel- und Gaststättengewerbe – werden für „sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse“ die höheren Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen dauerhaft beibehalten.

Quelle: Pressemitteilung 2/2019 der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg

 


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