Was ist 2020 neu? – Ein Überblick

Sozialversicherung:
Die Zugangsvoraussetzungen zur Arbeitslosenversicherung werden erleichtert. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt weiter.

Arbeitsmarktpolitik:
Die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wird erweitert. Durch das Starke-Familien-Gesetz erhalten Haushalte leichter Kindergeldzuschlag. Menschen mit Behinderung werden durch das Ausbildungsbudget gefördert. Die Sätze bei der Berufsausbildungsbeihilfe und beim Ausbildungsgeld steigen.

Mindestlohn:
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn sowie einige der Branchenmindestlöhne steigen.


Schutz in der Arbeitslosenversicherung
Im Rahmen des Gesetzes treten am 1. Januar 2020 verschiedene Änderungen in Kraft:

Bestimmte Personengruppen (etwa Selbständige, ins Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer usw.) kommen leichter zu einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung:
Innerhalb von zweieinhalb Jahren müssen sie zwölf Monate Versicherungszeiten, zum Beispiel sozialversicherungspflichtige Beschäftigung,
nachweisen (bisher innerhalb von zwei Jahren).
Auch der Zugang zum Anspruch auf Arbeitslosengeld wird leichter: Grundsätzlich ist dafür eine Versicherungszeit von mindestens
zwölf Monaten erforderlich. Bisher musste diese Versicherungszeit innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werden, künftig gilt eine erweiterte Frist von zweieinhalb Jahren.

Von vorneherein kurzzeitig Beschäftigte erhalten ebenfalls leichter Zugang zum Arbeitslosengeld: Zum einen gelten ab 1. Januar 2020 befristete Beschäftigungen von bis zu 14 Wochen als kurzzeitig (bisher waren es zehn Wochen). Zum anderen wird die Entgeltgrenze auf das Eineinhalbfache erhöht.

Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitslosengeldbezugs ändert sich der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Versicherungszeiten
berücksichtig werden, nicht.
Er beträgt wie bisher fünf Jahre, die Rahmenfrist wird dabei also um zweieinhalb Jahre verlängert statt wie bisher um drei Jahre.

Wichtig ist: Für die beschriebenen Änderungen beim Arbeitslosengeld gilt eine Übergangsvorschrift. Die Änderungen treten zwar am
1. Januar 2020 in Kraft, werden jedoch erst auf Arbeitslosengeldanträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern angewendet,
deren Beschäftigungsverhältnis oder sonstige Versicherungspflichtzeit am 1. Januar 2020 oder danach endet.
Endet das Versicherungspflichtverhältnis 2019 und wird Anfang 2020 Arbeitslosengeld beansprucht, gelten die bisherigen Vorschriften.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird gesenkt
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wurde bereits zum 1. Januar 2019 durch das Qualifizierungschancengesetz von 3 Prozent
auf 2,6 Prozent gesenkt. Die gleichzeitig geänderte Beitragssatzverordnung 2019 wurde noch einmal modifiziert: Ab dem 1. Januar 2020 sinkt der Beitragssatz befristet bis Ende 2022 statt auf 2,5 Prozent um 0,2 Prozentpunkte auf 2,4 Prozent. Unternehmen und Beschäftigte werden dadurch um jeweils etwa 606 Millionen Euro entlastet.

Teilzeitberufsausbildung
Bisher war die Möglichkeit einer Berufsausbildung in Teilzeit denen vorbehalten, die Kinder betreuen oder Angehörige pflegen.
Ab 1. Januar 2020 steht die Berufsausbildung in Teilzeit im Einvernehmen mit dem auszubildenden Betrieb grundsätzlich allen Interessierten offen.
Auf diese Weise können beispielsweise auch Menschen eine Ausbildung beginnen, die gleichzeitig erwerbstätig sein wollen oder müssen.

Starke-Familien-Gesetz
Beim Kindergeldzuschlag entfällt ab dem 1. Januar 2020 die obere Einkommensgrenze. Auch Haushalte mit einem mittleren Einkommen
können nun einen Zuschlag zum Kindergeld erhalten und damit unter anderem auch von Leistungen im Bildung und Teilhabe-Paket profitieren.
Dadurch lohnt sich die Aufnahme von Beschäftigung eher.
Alleinerziehende werden außerdem schon seit dem 1. Juli 2019 durch den verminderten Abzug von Unterhaltszahlungen unterstützt:
Der Unterhalt wird seither nur noch zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet statt wie davor zu 100 Prozent.
Besonders wichtig dürfte für alle Berechtigten des Kinderzuschlags der damit verbundene Anspruch auf einen kostenlosen Betreuungsplatz
in einer Kindertageseinrichtung sein – unabhängig von der Betreuungsdauer.

Ausbildungsbudget
Das Budget für Ausbildung wird zum 1.Januar 2020 als eine neue Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eingeführt. Es stellt eine Alternative zum Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen dar. Menschen mit Behinderungen, die bislang unter üblichen Rahmenbedingungen keine Ausbildung machen konnten, sollen durch die Förderung die Chance bekommen, eine betriebliche Ausbildung zu machen (unter anderem durch Assistenz am Ausbildungsplatz).

Berufsausbildungsbeihilfe- und Ausbildungsgeld-Anpassungsgesetz
Zum 1. August 2020 tritt die zweite Stufe des Berufsausbildungsbeihilfe- und Ausbildungsgeld-Anpassungsgesetzes in Kraft. Damit werden die Bedarfssätze und Freibeträge bei der Berufsausbildungsbeihilfe und beim Ausbildungsgeld nochmals angehoben.

Gesetzlicher Mindestlohn und branchenspezifische Mindestlöhne
Auf Vorschlag der Mindestlohnkommission hat die Bundesregierung der weiteren Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns per Verordnung zugestimmt. Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2020 brutto 9,35 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.

Darüber hinaus gelten erhöhte branchenspezifische Mindestlöhne
- ab dem 1. Januar 2020 in den Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, dem Dachdeckerhandwerk, dem Elektrohandwerk, den Geld- und Wertdiensten,
  der Gebäudereinigung und der Pflegebranche sowie
- ab dem 1. Mai 2020 im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk und im Maler- und Lackiererhandwerk.

Bereits im Lauf des Jahres 2019 angehoben wurden die Mindestlöhne im Baugewerbe, im Gerüstbauerhandwerk und in der Zeitarbeit.

Quelle: Presseinformation Nr. 01/ 2020 der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit.

 


Drucken starten