Weiterbildung: Höhere Förderzuschüsse sind möglich

Ab dem 1. Oktober erhöhen sich im Rahmen der Förderung Beschäftigter bei beruflicher Weiterbildung die Zuschüsse zu Weiterbildungskosten und Arbeitsentgelt. Voraussetzung dafür ist eine Betriebsvereinbarung bzw. tarifvertragliche Regelung oder besonderer Weiterbildungsbedarf im Unternehmen.
 
Seit Anfang 2019 ermöglicht das Qualifizierungschancengesetz mehr Förderung von Weiterbildung und Qualifizierung Beschäftigter. Das unterstützt Unternehmen bei der Bewältigung des Strukturwandels am Arbeitsmarkt und branchenspezifischer Fachkräfteengpässe. Diese Prozesse – zusätzlich beeinflusst durch die Covid-19-Pandemie – verlaufen so dynamisch, dass die Fördermöglichkeiten ausgeweitet wurden.
Bereits Ende Mai 2020 trat das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung in Kraft, besser bekannt als "Arbeit-von-morgen-Gesetz“ (AvmG):
Seither haben Arbeitslose und Beschäftigte ohne Berufsabschluss grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung, wenn sie damit einen Berufsabschluss nachholen wollen. Für Beschäftigte wurde die vorgegebene Mindestdauer von Weiterbildungsmaßnahmen reduziert und es können auch Anpassungsqualifizierungen gefördert werden, die zum Teil Bildungsinhalte aus berufsqualifizierenden Studiengängen vermitteln. Die Förderung beruflicher Weiterbildung im Rahmen von Transferkurzarbeitergeld steht grundsätzlich allen Beschäftigten offen. Und schließlich wurde die Regelung zur (Weiterbildungs-) Prämie bei erfolgreicher Prüfung nach einer Weiterbildung mit Berufsabschluss bis Ende 2023 verlängert, genauso wie die Möglichkeit der Vergabe von Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen und umschulungsbegleitenden Hilfen.
 
Demnächst steht eine weitere Änderung an:
„Ab dem 1. Oktober werden unter bestimmten Voraussetzungen die Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten und zum Arbeitsentgelt erhöht“, erläutert Christian Rauch, Leiter der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit.

Die Erhöhung des Förderzuschusses ist je nach Voraussetzung gestaffelt:

  • Um fünf Prozent erhöht sich der Förderzuschuss, wenn eine Betriebsvereinbarung oder eine tarifvertragliche Regelung eine betriebsbezogene berufliche Weiterbildung vorsieht.Um zehn Prozentpunkte erhöht sich der Förderzuschuss, wenn mindestens 20 Prozent der Beschäftigten nicht mehr oder nur teilweise über die beruflichen Kompetenzen verfügen, die den betrieblichen Anforderungen entsprechen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) reichen für diese Erhöhung des Förderzuschusses bereits zehn Prozent der Belegschaft mit nicht mehr oder nur teilweise aktuellen Kenntnissen und Kompetenzen aus.
  • Liegen beide Voraussetzungen vor – eine Betriebsvereinbarung bzw. tarifvertragliche Regelung und gleichzeitig ein Anteil von 20 bzw. zehn Prozent an Beschäftigten, die nicht mehr oder nur teilweise über die erforderlichen Kompetenzen verfügen –, kann sich der Zuschuss zu Weiterbildungskosten und Arbeitsentgelt um 15 Prozentpunkte erhöhen.

 
Regionalchef Christian Rauch erinnert: „Der durch digitale Transformation und Elektromobilität ausgelöste Strukturwandel am Arbeitsmarkt schreitet weiter voran. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten die Chance zur Weiterbildung oder Anpassungsqualifizierung daher nicht ungenutzt verstreichen lassen, damit sie auch künftig für den Markt gerüstet sind. Auch wer im Berufsleben steht, kann seine Kenntnisse und Fähigkeiten weiterentwickeln – in der gegenwärtigen, durch die Pandemie geprägten Situation gilt das noch mehr als zuvor.“
 
Weitere Informationen gibt es unter
https://www.bmas.de/DE/Themen/Aus-und-Weiterbildung/Weiterbildungsfoerderung/weiterbildungsfoerderung.html,
für Arbeitnehmer*innen unter
https://www.arbeitsagentur.de/karriere-und-weiterbildung/beruflich-qualifizieren

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg, Presseinformation Nr. 62/ 2020
 

 

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